Anschrift:

Kyffhäuserkameradschaft Schwerinsdorf

und Umgebung e. V.

Schoolpadd 7

26835 Schwerinsdorf

 

E-Mail:

info@kk-schwerinsdorf.de

 

Satzung

Die Satzung der Kyffhäuserkameradschaft Schwerinsdorf und Umgebung e. V. in der Fassung vom 15.02.1991

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: "Kyffhäuserkameradschaft Schwerinsdorf und Umgebung"

Im weiteren Verlauf als KK bezeichnet. Er hat seinen Sitz in 26835 Schwerinsdorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leer unter der Nummer 16/1345 vom 29.09.1982 eingetragen. Die KK wurde am 14.02.1911 gegründet. Sie ist Mitglied des Kyffhäuserbundes Landesverband Bremen-Weser-Ems e.V., der seinerseits Mitglied des Kyffhäuserbundes e.V. mit Sitz in Wiesbaden ist.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Die KK verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO 1977.

2. Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemässe Aufgaben verwendet werden, insbesondere für Sozialleistungen. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der KK keine Einzahlungen zurück.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Aufgaben der KK fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Aufgaben

1. Aus der Verpflichtung zum Grundgesetz und zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung bekennt sich die KK mit ihren Mitgliedern zu helfender Tatbereitschaft, zu bewährter Tradition im Fortschritt der Zeit und zur Pflichterfüllung gegenüber Staat und Volk. Die KK ist an keine Konfession gebunden.

2. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

a) Fürsorge für bedürftige und kranke Kameraden, ihre Familien und Hinterbliebenen. Eintreten für die sozialen Rechte der ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht sowie der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen.

b) Pflege und Schutz des Andenkens der Opfer beider Weltkriege, unterstützung der deutschen Kriegsgräberfürsorge, pflege der Kameradschaft, wahrnehmung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit eintreten für die Förderung der Verteidigungsbereitschaft sowie für die Ehre und das Ansehen des deutschen Soldaten.

c) Pflege und Förderung des Sportschiessens

d) Förderung der Jugendarbeit im Sinne des selbstlosen Dienstes für die Gemeinschaft.

e) Pflege der Frauenarbeit im karitativen Sinne.

f) Zusammenarbeit mit allen soldatischen und artverwandten Verbänden des In- und Auslandes im Sinne unserer Satzung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die in der KK zusammengefassten Einzelmitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des Landesverbandes (LV). Die Satzung des LV ist für alle Mitglieder unabhängig von der Satzung der KK verbindlich.

2. Die Aufnahme der Mitglieder obliegt der KK. Sie kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats Beschwerde beim LV einlegen. Dieser entscheidet endgültig.

3. Die Mitgliedschaft kann erworben werden von:

a) jedem deutschen Soldaten und Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht, der Bundeswehr und deren Hinterbliebenen

b) jeder unbescholtenen Person, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Kyffhäuserbundes (KB) bekennt.

4. Alle Einzelmitglieder haben eine mit ihrer Unterschrift versehene Beitrittserklärung abzugeben, die von der Kameradschaft an die Geschäftsstelle des LV weiterzuleiten ist. Die Mitgliedschaft beginnt nach Unterschrift unter die Beitrittserklärung mit der Aufnahme in die Kameradschaft.

5. Zu Ehrenmitgliedern der KK kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Kameradschaft besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt,Ausschluss und Auflösung der KK.

2. Die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsende mit Eigenhändiger Unterschrift an die KK zu richten.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen durch:

a) erhebliche Zuwiederhandlung gegen die Bestimmungen dieser Satzung.

b) Nichtbefolgung von Beschlüssen der zuständigen Organe.

c) verbandswidriges Verhalten.

d) Rückstand mit der Beitragszahlung von mehr als 3 Monaten.

4. In Fällen, in denen das Gesamtinteresse des KB berührt wird, kann der Landesverbandsvorstand nach Anhören der Zuständigen Kameradschaft ein Mitglied ausschliessen.

5. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss zu 3. U. 4. ist die Berufung eines Ehrengericht des LV zulässig. Dieses entscheidet entgültig. Die Berufung muss mit Begründung innerhalb eines Monats nach Zugang des angefochtenen Bescheids bei der Landesgeschäftsstelle eingehen.

 

§ 6 Streitfälle

Über Streitfälle von Mitgliedern der KK untereinander, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet ein zu wählender Schlichtungsausschuss. Ansonsten gilt die Satzung des LV.

 

§ 7 Organe

Organe der Kameradschaft sind:

Die Hauptversammlung

Der Vorstand

 

§ 8 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist Vollversammlung im Sinne des § 32 BGB. Der Vorsitzende beruft die ordentliche Hauptversammlung jährlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich ein. Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist nach bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder schriftlich einzuberufen. Diese Einberufung kann auch kurzfristig Erfolgen. Jede einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig mit Ausnahme des in §15 Abs. 1 geregelten Falles.

2. Jedes anwesende Mitglied der Hauptversammlung ist stimmberechtigt.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss enthalten:

a) Wahl des Versammlungsleiters, sofern der Vorsitzende von seinem Recht der Versammlungsleitung keinen Gebrauch macht.

b) Erstattung des Geschäftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr.

c) Berichterstattung über Rechnungslegung und Kassenprüfung.

d) Entlastung des Vorstandes.

e) Beratung der vorliegenden Anträge.

f) Wahl der in §9 Ziffer 1 genannten Mitglieder des Vorstandes, falls deren Geschäftszeit abgelaufen ist oder die Stelle offen ist.

g) Wahl zweier Rechnungsprüfer, falls deren Amtszeit abgelaufen ist. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

4. Zur Stellung von Anträgen für die Tagesordnung der Hauptversammlung ist jedes Mitglied berechtigt. Einreichungsfrist: 3 Tage vor dem Versammlungstermin.

5. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Über den Ablauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden dem stellv.Vorsitzenden dem Schriftführer dem Kassierer dem Schiesswart der Frauenreferentin drei Beisitzern

2. Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden: der Vorsitzende der stellv. Vorsitzende und der Schriftführer Zur Vertretung der Kameradschaft sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.

3. Alle Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit im Amt bis zur Neuwahl in der nächsten Hauptversammlung. Wird im Laufe der Amtszeit die Stelle eines Vorstandsmitgliedes frei, so kann der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Hauptversammlung ernennen.

4. Der Vorstand führt laufende Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder.

5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen im Interesse der Kameradschaft erwachsenden Auslagen.

6. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich einzuberufen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzender oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Die Mitglieder des Vorstandes können sich gegenseitig vertreten. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Hauptversammlung hierüber Bericht. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Protokoll festzuhalten.

 

§11 Beiträge

1. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt.

2. Die Beitragsanteile des LV und des Bundes sind vierteljährig an die Landesgeschäftsstelle abzuführen.

 

§12 Ehrenvorsitzender

Besondere Verdienste für die KK können durch die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gewürdigt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung. Der Ehrenvorsitzende hat in der Hauptversammlung weder Sitz noch Stimme.

 

§13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§14 Satzungsänderung

Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zu einer Änderung des Satzungszwecks und der Aufgaben der KK ( §§2 und 3 der Satzung ) eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich.

 

§15 Auflösung der Kameradschaft

1. Über die Auflösung der Kameradschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Hauptversammlung darf die Auflösung der KK nur beschliessen, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

2. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Hauptversammlung erneut gemäß §8 Ziffer 1 als Außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Sie ist nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Im übrigen gilt Ziffer 1.

3. Die Absicht zur Auflösung der Kameradschaft muss dem LV 2 Monate vor der Einberufung der ausserordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben. Die Kameradschaft ist verpflichtet, den LV- Vorstand und den Kreisvorsitzenden zu der Ausserordentlichen Hauptversammlung, in der die Auflösung besprochen werden soll, einzuladen. Dieses hat in einem Brief unter Beifügung der Tagesordnung 4 Wochen vor der Außerordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen. Aus der Tagesordnung müssen Ort, Tagungsraum und Uhrzeit hervorgehen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Kameradschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verfällt das Vermögen der Kameradschaft dem Landesverband des Kyffhäuserbundes, dem die Kameradschaft bisher angehörte. Sollte dieser nicht mehr bestehen, verfällt das Vermögen dem Kyffhäuserbund e.V. Sollte der Kyffhäuserbund e.V. Nicht mehr bestehen, entscheidet die Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens.Das Vermögen darf nur für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet werden. ( §61 bs. 2 AO 1977 )

5. Mit der Auflösung der Kameradschaft verliert die KK mit ihren Mitgliedern folgende Rechte:

a) Die Kameradschaft Das Weiterführen von Emblemen des Kyffhäuserbundes und seines Namens. Verlust aller durch die Mitgliedschaft bestehenden Versicherungen.

b) Die Mitglieder Das tragen von Emblemen des Kyffhäuserbundes, der Treuenadeln, aller Auszeichnungen und Ehrennadeln des Kyffhäuserbundes und des Landesverbandes, die Ansprüche auf Zahlung von Sterbegeldversicherungen, sowie den Anspruch auf Unfall- u. Haftpflichtschutz. Dies gilt nicht für Mitglieder, die weiterhin dem Kyffhäuserbund angehören wollen